deutsch   русский                  
Gennadi Dyrnajew (links)
Vorsitzender der Saratower Alexej P. Bogoljubow- Stiftung


A u s z u g aus der Satzung
der Saratower Alexej P. Bogoljubow -Stiftung
Saratow 1996

Angenommen auf der Mitgliederversammlung am 10.01.1996
Registriert in der Justizabteilung des Gebietes Saratow unter der Registriernummer 723 am 22.03.1996


1. Allgemeine Festlegungen

1.1. Die Saratower öffentlichen Alexej-Bogoljubow-Stiftung, im weiteren Stiftung genannt, ist eine regionale öffentliche Stiftung.
Der vollständige Name der Stiftung lautet:
- russisch: ...
- englisch: The Alexey P.Bogolubov Public Foundation of Saratov.

1.2. Die Stiftung ist eine gemeinnützige Organisation,
- deren hauptsächliche Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und
- in der Gewinne nicht unter ihren Mitgliedern aufgeteilt werden.
Die Gründer und Verwalter des Stiftungseigentums dürfen dieses nicht im persönlichen Interesse nutzen.
1.3. …
1.4. …
1.5 Mit der staatlichen Registrierung ist die Stiftung eine juristische Person…
1.6. …
1.7. Die Stiftung wirkt im Rahmen dieser Satzung in der Stadt Saratow. Die Stiftung kann ihre Tätigkeit auch in anderen Regionen der Russischen Föderation ausüben (unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Festlegungen).
1.8. Die Stiftung haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Eigentum.
Die Gründer haften nicht für Verbindlichkeiten der Stiftung, und die Stiftung haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Gründer.

1.9. Sitz der Geschäftsführung der Stiftung ist die Stadt Saratow.

2. Ziel und Aufgaben der Stiftung (red. gekürzt)

2.1. Ziel der Stiftung ist es, die kulturelle und geistige Entwicklung Russlands zu fördern.

2.2. Die Stiftung stellt sich folgende hauptsächliche Aufgaben:

- allgemeinkulturwissenschaftliche Forschungen zu unterstützen,
- Erfahrungen zur gegenwärtigen Praxis der Lehre und Forschung … auszutauschen,
- die Qualifikation von Lehrenden, Forschern und Beratern zu erhöhen,
- zum humanitären Fortschritt beizutragen,
- internationale Kontakte mit Bildungs-, Forschungs- und kulturwissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen herzustellen und zu pflegen
….

3. Die Stiftungsrechte

3.1. Zur Umsetzung der Stiftungsziele hat die Stiftung das Recht,
- Informationen über ihre Tätigkeit frei zu verbreiten,
…
- andere gemeinnützige Organisationen/Einrichtungen zu gründen,
- als Mitglied in andere Vereinigungen einzutreten und auch Assoziationen gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Organisationen zu bilden,
- unmittelbare internationale Kontakte und Verbindungen zu unterhalten,
- strukturellen Untergliederungen (Organisationen, Filialen und Repräsentationen) in anderen Regionen der Russischen Föderationen und im Ausland zu gründen
….
4. Pflichten der Stiftung
(Beachtung der russischen Regeln für NGO)

5. Rechte und Pflichten der Stiftungsgründer

5.1. Die Gründer sind natürliche Personen.

5.2. Die Gründer haben das Recht:
- an den Vollversammlungen der Gründer teilzunehmen,
…..
5.3. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit derjenigen Gründer gefasst, die ihr Interesse zur Teilnahme an der Vollversammlung erklärt haben.

5.4. Wenn kein Gründer an der Vollversammlung teilnehmen kann, gehen alle Rechte der Gründer an den Beirat über.

6. Leitungsorgane

6.1. Leitungsorgan der Stiftung ist der von den Gründern gewählte Vorstand; der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird für eine Dauer von 5 Jahren gewählt.

6.2. Die Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen.
6.3. …
6.4. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit des Vorstandes gefasst.

DER VORSTANDSVORSITZENDE
6.5. Der Vorstandsvorsitzende wird durch den Vorstand gewählt und abberufen.
Mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand endet die Vollmacht als Vorstandsvorsitzender.

6.6. Der Vorstandsvorsitzende
- vertritt die Stiftung nach außen
- leitet die Tätigkeit der Stiftung,
- …
6.7. Die Vorstandsvorsitzende nimmt die Rechte und Pflichten der Stiftung als juristische Person wahr.

…
7. Der Stiftungsbeirat

Der Stiftungsbeirat ist ein Organ zur Beaufsichtigung der Stiftungstätigkeit.
Der erstmalige Bestand des Stiftungsbeirates wird von den Stiftern benannt.
Neue Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitglieder im Stiftungsbeirat berufen.
In den Stiftungsbeirat werden honorige Persönlichkeiten aus Russland und dem Ausland berufen, die die Stiftungsziele befürworten und die Aktivitäten der Stiftung unterstützen.
… …
8. Das Kontroll- und Revisionsorgan

8.1 Die Revision der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit erfolgt durch eine Revisionskommission, die vom Stiftungsbeirat ernannt wird.